Prim. Univ. Prof. Dr. Udo Illievich

Gemäß der österreichischen Rechtslage dürfen Organe oder Organteile nach dem Tod entnommen werden, sofern der oder die Verstorbene nicht zu Lebzeiten einer solchen Entnahme widersprochen hat. Eine Möglichkeit diesen Widerspruch zu deponieren besteht in der Eintragung im österreichischen Widerspruchsregister. Gelebte Praxis ist, dass neben der Abfrage im ‘Widerspruchsregister’ auch mutmaßliche Willensäußerungen berücksichtigt werden.